##  [Nach der Berufsfachschule Mindestentgelte beachten](https://spiegel-ib.de/component/content/article/nach-der-berufsfachschule-mindestentgelte-beachten?catid=8)

 Probleme können sich sowohl mit der Sozialversicherung als auch hinsichtlich tariflicher Mindestlöhne ergeben.
In einigen Regionen Baden-Württembergs erfolgt der Einstieg in das E-Handwerk über die einjährige Berufsfachschule. In der Regel ergibt sich zwischen deren offiziellem Ende und dem Beginn der dualen Ausbildung im Betrieb eine zeitliche Lücke von wenigen Wochen. Viele Betriebe der E-Handwerke beschäftigen ihre Nachwuchskräfte in diesem Zeitraum gegen Entgelt. Wie die Deutsche Rentenversicherung bei Betriebsprüfungen festgestellt hat, geschieht dies häufig nicht korrekt. Probleme ergeben sich vor allem hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht bei Praktika sowie den tariflichen Mindestentgelten der Branche.

**Sozialversicherungspflichtiges Praktikum**
Verständigen sich der E-Handwerkbetrieb und sein zukünftiger Auszubildender darauf, in diesem Zeitraum ein Praktikum durchzuführen, müssen das Kennenlernen des Berufes und der hierfür notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen im Vordergrund stehen. Da ein solches Praktikum freiwillig ist, ist es sozialversicherungspflichtig – Sozialversicherungsfreiheit gibt es nur bei Pflichtpraktika.

Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken
Steht hingegen, was bei einer solchen Zwischenbeschäftigung anzunehmen ist, die Erbringung der Arbeitsleistung im Vordergrund, muss der Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken beachtet werden. Dieser gilt grundsätzlich für alle Beschäftigten die elektro- und informationstechnische Tätigkeiten außerhalb des Betriebs ausüben. Der für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken gilt nach §1 Nr. 3 MinEntgTV für alle Beschäftigten soweit sie elektro- und informationstechnische Fähigkeiten außerhalb des Betriebes ausüben. Auszubildende sind vom Geltungsbereich nicht erfasst.

Der Tarifvertrag gilt darüber hinaus nicht für Beschäftigte bei denen Berufsfindung bzw. praktische Erfahrungen im Rahmen einer Ausbildung nachweislich im Vordergrund stehen die ohne einschlägige berufsfachliche Kenntnisse und ausgewiesen als Schüler gegen Entgelt Aushilfstätigkeiten übernehmen.

Nachdem mit Ende der Berufsfachschule der Status Schüler entfällt und der Status Auszubildender erst mit dem im Berufsausbildungsvertrag fixierten Datum erreicht wird, ist bei der Zwischenbeschäftigung ehemaliger Berufsfachschüler von einem mindestentgeltpflichtigen Arbeitsverhältnis auszugehen. Für Arbeitseinsätze in Baden-Württemberg müssen daher zehn Euro oder mehr pro Stunde bezahlt werden.

Quelle: Information 03/14 der Innung für Elektro- und Informationstechnik Stuttgart vom 27.03.2014
